BFH - Urteil vom 07.11.1990
X R 126/87
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 470
BB 1991, 821
BFHE 163, 49
BStBl II 1991, 291
NJW 1991, 1134
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 07.11.1990 (X R 126/87) - DRsp Nr. 1996/10845

BFH, Urteil vom 07.11.1990 - Aktenzeichen X R 126/87

DRsp Nr. 1996/10845

»Schenkt ein Steuerpflichtiger seinen Kindern Geldbeträge, die diese ihm sogleich wieder als "Darlehen" langfristig zur Verfügung zu stellen haben, so können die Zinsen nur dann Betriebsausgaben sein, wenn der Rückzahlungsanspruch der Kinder ausreichend besichert ist. Langfristig ist jedenfalls ein Darlehen mit einer Gesamtlaufzeit von mehr als vier Jahren.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist Alleininhaber der Fa. G. Durch privatschriftlichen Vertrag vom 26. Februar 1975 schenkte er seinen Kindern A (geb. 1962), B (geb. 1963) und C (geb. 1964) jeweils 30.000 DM. Die Beträge wurden dem Betrieb sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung gestellt.