BFH - Urteil vom 07.11.1990 (X R 143/88) - DRsp Nr. 1996/10906
BFH, Urteil vom 07.11.1990 - Aktenzeichen X R 143/88
DRsp Nr. 1996/10906
»1. Die bei Erteilung unzutreffender Spendenbescheinigungen nur ausnahmsweise denkbare Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben (BFH-Urteil vom 9.8.1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990) setzt in jedem Fall Arglosigkeit des Spenders bzw. des für ihn in die "Spendenabwicklung" eingeschalteten Dritten voraus.2. Der Steuerpflichtige muß sich im Rahmen des Steuerrechtsverhältnisses das Verschulden eines zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eingeschalteten Erfüllungsgehilfen grundsätzlich zurechnen lassen.«