BFH - Urteil vom 07.11.2000
IIR 51/99

BFH - Urteil vom 07.11.2000 (IIR 51/99) - DRsp Nr. 2001/3712

BFH, Urteil vom 07.11.2000 - Aktenzeichen IIR 51/99

DRsp Nr. 2001/3712

Gründe:

I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30. Dezember 1996 verkaufte eine aus drei Personen bestehende Erbengemeinschaft ein Grundstück an den Kläger und Revisionskläger (Kläger). Der Kaufpreis betrug ... DM. Zwei Mitglieder der veräußernden Erbengemeinschaft und der erwerbende Kläger wurden beim Abschluss des Vertrags von Personen ohne Vertretungsmacht vertreten. Die Genehmigungserklärungen der Vertretenen gingen erst im Laufe des Jahres 1997 bei dem beurkundenden Notar ein.

Durch Bescheid vom 4. April 1997 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gegen den Kläger Grunderwerbsteuer fest. Das FA wendete dabei einen Steuersatz von 3,5 v.H. an.

Mit der dagegen gerichteten Klage wurde geltend gemacht, dass auf den Erwerbsvorgang der Steuersatz von 2 v.H. anzuwenden sei.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Da der Erwerbsvorgang erst nach dem 31. Dezember 1996 verwirklicht worden sei, betrage der Steuersatz 3,5 v.H. Verwirklicht sei ein Erwerbsvorgang i.S. des § 23 des Grunderwerbsteuergesetzes () 1983 solange nicht, als eine für das Zustandekommen des Vertrags notwendige Willenserklärung eines Vertragsteils zwar von einem Vertreter namens des Vertragsteils abgegeben worden sei, die Vertretungsmacht des Vertreters aber fehle oder nicht ausreiche, die Willenserklärung gegen den Vertretenen wirksam werden zu lassen.