I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, hatte im Jahre 1977 in X nahe ihrem Warenhaus (nur durch eine öffentliche Straße von ihm getrennt) ein Parkhaus errichtet. Für das Parkhausgrundstück hatte das Finanzamt (FA) den Grundsteuermeßbetrag auf den 1. Januar 1979 durch Bescheid vom 24. Juni 1982 auf 2.047,85 DM festgesetzt.
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