BFH - Urteil vom 07.12.1988
X R 80/87
Normen:
AO (1977) § 110 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 275
BStBl II 1989, 266
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 07.12.1988 (X R 80/87) - DRsp Nr. 1996/13277

BFH, Urteil vom 07.12.1988 - Aktenzeichen X R 80/87

DRsp Nr. 1996/13277

»1. Die ordnungsmäßige Ausgangskontrolle im Büro eines Steuerberaters erfordert grundsätzlich, daß Fristen im Fristenkontrollbuch erst aufgrund der Eintragung im Postausgangsbuch gelöscht werden (Anschluß an BGH-Beschluß vom 20.11.1984 VI ZB 19/84, VersR 1985, 145, HFR 1985, 579). 2. Das Fehlen einer ordnungsmäßigen Ausgangskontrolle ist nur dann nicht ursächlich für eine Fristversäumnis, wenn die mit der Versendung beauftragte Hilfsperson ausdrücklich auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstücks hingewiesen wurde.«

Normenkette:

AO (1977) § 110 Abs. 1 ;

Gründe: