BFH - Urteil vom 07.12.1989
IV R 86/88
Normen:
EStG § 34c Abs. 4 ; GewStG (1974) § 11 Abs. 4 S. 1; GewStG (1978) § 11 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 774
BFHE 159, 446
BStBl II 1990, 433
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 07.12.1989 (IV R 86/88) - DRsp Nr. 1996/13448

BFH, Urteil vom 07.12.1989 - Aktenzeichen IV R 86/88

DRsp Nr. 1996/13448

»Nach § 34 c Abs. 4 S. 3 EStG ist auch die Weitervercharterung eines vom Erstvercharterer ausgerüsteten Handelsschiffes begünstigt.«

Normenkette:

EStG § 34c Abs. 4 ; GewStG (1974) § 11 Abs. 4 S. 1; GewStG (1978) § 11 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) verchartert ausgerüstete Handelsschiffe, die in einem inländischen Schiffsregister eingetragen sind und die Bundesflagge führen, im internationalen Verkehr; sie hat die Schiffe ihrerseits angechartert. Für den Gewerbeertrag aus dieser Betätigung nahm sie für die Streitjahre 1976 bis 1978 den ermäßigten Meßbetrag aus § 11 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der seinerzeit geltenden Fassung i.V.m. § 34c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch. Nach einer Betriebsprüfung versagte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Vergünstigung; sie könne nur gewährt werden, wenn der Vercharterer das Schiff selbst ausgerüstet habe, dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Die Gewerbesteuermeßbescheide 1976 und 1977 wurden entsprechend geändert, für 1978 erging ein erstmaliger Bescheid. Die Klage hatte im wesentlichen Erfolg; das Finanzgericht (FG) sah auch die Weitervercharterung der Schiffe als begünstigte Tätigkeit an.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.