I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der ein Fuhrunternehmen betreibt, bestellte am 28. Dezember 1982 bei der Niederlassung der Firma Z-AG in Berlin einen Sattelschlepper mit Fahrerhaus aus dem Herstellerwerk A. Das Fahrzeug war zum 21. Dezember 1983 fertiggestellt und stand abholbereit in A. Der Kläger bezahlte den Kaufpreis für das Fahrzeug am 27. Dezember 1983 und schloß eine Kraftfahrzeugversicherung mit Vertragsbeginn vom gleichen Tage ab. Am 4. Januar 1984 holte er den Sattelschlepper in A ab.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte den Antrag des Klägers ab, ihm eine Investitionszulage nach §
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