BFH - Urteil vom 07.12.1990
III R 171/86
Normen:
InvZulG (1982) § 4 b Abs. 2 S. 4 ;
Fundstellen:
BB 1991, 684
BB 1991, 875
BFHE 163, 285
BStBl II 1991, 377
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 07.12.1990 (III R 171/86) - DRsp Nr. 1996/10896

BFH, Urteil vom 07.12.1990 - Aktenzeichen III R 171/86

DRsp Nr. 1996/10896

»Die fristgerechte Lieferung eines Wirtschaftsgutes i.S. des § 4b Abs. 2 S. 4 InvZulG 1982 setzt voraus, daß das Wirtschaftsgut tatsächlich in den Machtbereich des Investors gelangt. Ein durch den Hersteller bereitgestelltes Fahrzeug ist daher vor Ablauf der Frist vom Investor abzuholen.«

Normenkette:

InvZulG (1982) § 4 b Abs. 2 S. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der ein Fuhrunternehmen betreibt, bestellte am 28. Dezember 1982 bei der Niederlassung der Firma Z-AG in Berlin einen Sattelschlepper mit Fahrerhaus aus dem Herstellerwerk A. Das Fahrzeug war zum 21. Dezember 1983 fertiggestellt und stand abholbereit in A. Der Kläger bezahlte den Kaufpreis für das Fahrzeug am 27. Dezember 1983 und schloß eine Kraftfahrzeugversicherung mit Vertragsbeginn vom gleichen Tage ab. Am 4. Januar 1984 holte er den Sattelschlepper in A ab.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte den Antrag des Klägers ab, ihm eine Investitionszulage nach § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) für die Anschaffungskosten des Fahrzeugs zu gewähren. Zur Begründung führte das FA aus, das Fahrzeug sei erst nach Ablauf des Begünstigungszeitraums geliefert worden.