BFH - Urteil vom 07.12.2000
III R 49/98

BFH - Urteil vom 07.12.2000 (III R 49/98) - DRsp Nr. 2001/8074

BFH, Urteil vom 07.12.2000 - Aktenzeichen III R 49/98

DRsp Nr. 2001/8074

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte seit dem 7. Februar 1991 in S (Beitrittsgebiet) ein "Reisebüro mit Omnibus" als gewerbliche Tätigkeit angemeldet. Einen Büroraum unterhielt er zunächst in der R-Straße, ab 15. August 1991 in der K-Straße in S.

Neben diesem als Einzelunternehmen geführten Betrieb ist der Kläger an der R-Reisen OHG in M (Nordrhein-Westfalen) beteiligt.

Für das Streitjahr 1991 beantragte der Kläger die Gewährung einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991 für die Anschaffung von sieben Reisebussen. Ein weiterer Bus wurde am 20. Dezember 1991 veräußert. Er reichte dazu verschiedene Bestätigungen von Reiseveranstaltern über die mit den Bussen durchgeführten Fahrten ein. Ferner teilte er mit, er habe seinen Betrieb mit Wirkung vom 20. Oktober 1992 von S nach F (Brandenburg) verlegt. In S befinde sich keine Betriebsstätte mehr.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte mit Bescheid vom 3. November 1993 die Gewährung der beantragten Investitionszulage mit der Begründung ab, der Kläger habe die Verbleibensvoraussetzungen gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvZulG 1991 nicht nachgewiesen. Es sei zu vermuten, dass er die Busse der OHG zur Nutzung überlassen habe. Der Einspruch, den der Kläger nicht näher begründete, blieb ohne Erfolg.