Die Klägerin schloß am 20. Dezember 1962 mit einer Lebensversicherungsgesellschaft einen Versicherungsvertrag, aufgrund dessen sie ihre Arbeitnehmer mit einer Firmenzugehörigkeit von mindestens drei Jahren, die bei ihrem Eintritt das 55.Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, versicherte. Als Versicherungsleistungen vereinbart wurden Invalidenrenten, Altersrenten, Witwenrenten und Waisenrenten. Die Versicherung sollte insoweit erlöschen, als die Erwerbsunfähigkeit oder der Tod des Versicherten innerhalb der Wartezeit von 10 Jahren eintrat. Die Beiträge waren ausschließlich von der Klägerin zu entrichten.
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