BFH - Urteil vom 08.02.1989
II R 38/86
Normen:
BewG § 12 Abs. 4, § 104 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 568
BStBl II 1989, 399
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 08.02.1989 (II R 38/86) - DRsp Nr. 1996/13347

BFH, Urteil vom 08.02.1989 - Aktenzeichen II R 38/86

DRsp Nr. 1996/13347

»Hat ein Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer einen Gruppenlebensversicherungsvertrag geschlossen und ist die Bezugsberechtigung der Arbeitnehmer versicherungsrechtlich nicht unwiderruflich, so sind die Versicherungsansprüche Teil des Betriebsvermögens des Arbeitgebers. Die den Arbeitnehmern (im Valutaverhältnis) gemachten Versorgungszusagen sind unter den Voraussetzungen des §104 BewG abzugsfähig.«

Normenkette:

BewG § 12 Abs. 4, § 104 ;

Gründe:

Die Klägerin schloß am 20. Dezember 1962 mit einer Lebensversicherungsgesellschaft einen Versicherungsvertrag, aufgrund dessen sie ihre Arbeitnehmer mit einer Firmenzugehörigkeit von mindestens drei Jahren, die bei ihrem Eintritt das 55.Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, versicherte. Als Versicherungsleistungen vereinbart wurden Invalidenrenten, Altersrenten, Witwenrenten und Waisenrenten. Die Versicherung sollte insoweit erlöschen, als die Erwerbsunfähigkeit oder der Tod des Versicherten innerhalb der Wartezeit von 10 Jahren eintrat. Die Beiträge waren ausschließlich von der Klägerin zu entrichten.