BFH - Urteil vom 08.02.1989
II R 42/86
Normen:
BewG § 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 571
BStBl II 1989, 316
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 08.02.1989 (II R 42/86) - DRsp Nr. 1996/13348

BFH, Urteil vom 08.02.1989 - Aktenzeichen II R 42/86

DRsp Nr. 1996/13348

»Das Urlaubsentgelt, das ein Arbeitgeber für einen im abgelaufenen Kalenderjahr noch nicht genommenen Urlaub schuldet, ist eine abzugsfähige Betriebsschuld. Die Höhe des Abzugs richtet sich danach, welches Urlaubsentgelt im abgelaufenen Kalenderjahr zu zahlen gewesen wäre.«

Normenkette:

BewG § 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Arbeitnehmer der Klägerin hatten an den Bilanzstichtagen 31. Dezember 1972 und 31. Dezember 1973 jeweils noch Urlaubsrückstände. Wegen dieser Verpflichtungen bildete die Klägerin in ihren Bilanzen Rückstellungen im Ausmaß von 834.000 DM bzw. 975.000 DM, die sie in ihren Vermögenserklärungen auf den 1. Januar 1973 und den 1. Januar 1974 als Betriebsschulden geltend machte. Bei der Bildung der Rückstellungen hatte die Klägerin die infolge gekündigter Tarifverträge zu erwartenden Gehaltserhöhungen bereits schätzungsweise berücksichtigt.

Das beklagte Finanzamt (FA) erkannte bei der Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens nur Urlaubsvergütungen auf der Grundlage der im Jahre 1972 (783.000 DM) bzw. 1973 (922.000 DM) geltenden Tarifverträge an und stellte die Einheitswerte entsprechend fest.