BFH - Urteil vom 08.02.1989
II R 53/86
Normen:
BewG § 11 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 154, 572
BStBl II 1989, 349
GmbHR 1990, 101
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 08.02.1989 (II R 53/86) - DRsp Nr. 1996/13349

BFH, Urteil vom 08.02.1989 - Aktenzeichen II R 53/86

DRsp Nr. 1996/13349

»Es ist sachgerecht, wenn die Verwaltung bei der Bewertung von Anteilen, die nicht ohne Einfluß auf die Geschäftsführung sind, die Ertragsaussichten seit dem 31.12.1976 in der Weise berücksichtigt, daß sie den Abzug von Körperschaftsteuer nur noch insoweit zuläßt, als sie auf die nicht abzugsfähigen Ausgaben entfällt (Anschluß an BFHE 141, 284, BStBI II 1984, 657). Dies gilt auch hinsichtlich der Anteile, die beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern zustehen. Der Abschlag von 30 v. H. ist als Ausdruck vorsichtiger Bewertung regelmäßig als ausreichend anzusehen.«

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 500.000 DM.Hauptgesellschafterin der Klägerin ist eine Anstalt liechtensteinischen Rechts mit einem Anteil von nominell 499.000 DM.

Streitig ist die Feststellung des gemeinen Wertes der Anteile an der Klägerin für die Stichtage 31. Dezember 1976, 31. Dezember 1977 und 31. Dezember 1978. Gestritten wird dabei um die Ermittlung des Ertragshundertsatzes. Die Klägerin ist der Auffassung, daß der anzusetzende Durchschnittsertrag um die bei einer Vollausschüttung entstehende Körperschaftsteuer von 36 v.H. zu kürzen sei; von diesem Betrag sei noch ein 30 %-iger Abschlag vorzunehmen. Hieraus ergebe sich ein Ertragshundertsatz von ... v.H.