I. Die Klägerin ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 500.000 DM.Hauptgesellschafterin der Klägerin ist eine Anstalt liechtensteinischen Rechts mit einem Anteil von nominell 499.000 DM.
Streitig ist die Feststellung des gemeinen Wertes der Anteile an der Klägerin für die Stichtage 31. Dezember 1976, 31. Dezember 1977 und 31. Dezember 1978. Gestritten wird dabei um die Ermittlung des Ertragshundertsatzes. Die Klägerin ist der Auffassung, daß der anzusetzende Durchschnittsertrag um die bei einer Vollausschüttung entstehende Körperschaftsteuer von 36 v.H. zu kürzen sei; von diesem Betrag sei noch ein 30 %-iger Abschlag vorzunehmen. Hieraus ergebe sich ein Ertragshundertsatz von ... v.H.
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