BFH - Urteil vom 08.03.1984
IX R 45/80
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 237
BStBl II 1984, 702
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 08.03.1984 (IX R 45/80) - DRsp Nr. 1996/11980

BFH, Urteil vom 08.03.1984 - Aktenzeichen IX R 45/80

DRsp Nr. 1996/11980

»Aufwendungen für die Ablösung der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen nach § 64 Abs. 7 BauO NW (GV NW 1969, 860 und 1970, 96) gehören auch dann zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, wenn eine Verpflichtung zur nachträglichen Herstellung von Stellplätzen bei bereits bestehenden baulichen Anlagen (§ 64 Abs. 4 BauO NW) abgelöst wird.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde im Veranlagungszeitraum 1973 mit ihrem Ehemann (Kläger und Revisionsbeklagter -Kläger-) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den ihr gehörenden Gebäuden in A, B-Straße.