I. Streitig ist, ob bei der Feststellung des Einheitswertes für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (landwirtschaftliche Nutzung) für Pensionsverpflichtungen ein Abschlag am Vergleichswert in voller Höhe des Kapitalwerts dieser Verpflichtungen oder zur Hälfte vorzunehmen ist. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft "Regiegut A". Dieser Betrieb ist belastet mit Pensionsverpflichtungen in Höhe von 212.819 DM.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) stellte auf den 1. Januar 1964 den Einheitswert für diesen Betrieb mit 330.900 DM fest. Dabei ging er von einem Vergleichswert für die landwirtschaftliche Nutzung von 437.365 DM aus. Davon machte das FA gemäß § 41 des Bewertungsgesetzes (BewG) einen Abschlag in Höhe von 106.409 DM für Pensionsverpflichtungen. Dieser Betrag entspricht der Hälfte der tatsächlichen Belastung.
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