I. Die Klägerin kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23. April 1982 von einer Wohnungsbaugesellschaft ein Einfamilienhaus. Von dem Kaufpreis waren 100.000 DM bei Übergabe des Hauses, der Rest am 28. Juli 1982 zu zahlen, wobei allerdings 150.000 DM "als Darlehen" auf sechs Jahre gestundet wurden. Die vereinbarten Zinsen von 4 v.H. waren in monatlich im voraus fälligen Raten zu entrichten.
Das beklagte Finanzamt (FA) setzte unter Berücksichtigung einer Steuervergünstigung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) Grunderwerbsteuer fest.
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