BFH - Urteil vom 08.03.1989
II R 37/86
Normen:
GrEStG Schleswig-Holstein § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 257
BStBl II 1989, 576
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 08.03.1989 (II R 37/86) - DRsp Nr. 1996/10391

BFH, Urteil vom 08.03.1989 - Aktenzeichen II R 37/86

DRsp Nr. 1996/10391

»Wird beim Kauf eines Grundstücks ein Teil des Kaufpreises gegen Zahlung von 4 v. H. Zinsen jährlich einige Jahre gestundet, so ist der vereinbarte Kaufpreis auch dann als Gegenleistung anzusetzen, wenn am Kapitalmarkt für ein entsprechendes Darlehen erheblich höhere Zinsen gezahlt werden müßten.«

Normenkette:

GrEStG Schleswig-Holstein § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23. April 1982 von einer Wohnungsbaugesellschaft ein Einfamilienhaus. Von dem Kaufpreis waren 100.000 DM bei Übergabe des Hauses, der Rest am 28. Juli 1982 zu zahlen, wobei allerdings 150.000 DM "als Darlehen" auf sechs Jahre gestundet wurden. Die vereinbarten Zinsen von 4 v.H. waren in monatlich im voraus fälligen Raten zu entrichten.

Das beklagte Finanzamt (FA) setzte unter Berücksichtigung einer Steuervergünstigung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) Grunderwerbsteuer fest.