BFH - Urteil vom 08.03.1989
X R 108/87
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 156, 218
BStBl II 1989, 572
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 08.03.1989 (X R 108/87) - DRsp Nr. 1996/10382

BFH, Urteil vom 08.03.1989 - Aktenzeichen X R 108/87

DRsp Nr. 1996/10382

»Wer sich als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Baubetreuungs-GmbH der Gesellschaft gegenüber ausdrücklich die Befugnis vorbehalten hat, außerhalb seiner Dienste für die GmbH selbständig, u. a. als Makler und Finanzierungsvermittler tätig zu sein, und davon über Jahre hin wiederholt Gebrauch macht, ist mit den Erträgen aus dieser Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig. Er unterhält einen einheitlichen Gewerbebetrieb auch insoweit, als er sich zu bestimmten Garantieleistungen nicht nur Dritten, sondern auch seiner Gesellschaft gegenüber gesondert verpflichtet und sich solche Dienste gesondert vergüten läßt.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Jahren 1976 bis 1980 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der "X-GmbH" (im folgenden: GmbH). Ausschließlicher Zweck dieser Gesellschaft war die Durchführung von Baubetreuungen und die diesen Zweck fördernden Geschäfte. Im Jahre 1981 verkaufte der Kläger seine Gesellschaftsanteile an einen Herrn A, blieb aber weiterhin Geschäftsführer der GmbH.