BFH - Urteil vom 08.03.1990
IV R 60/89
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1733
BFHE 160, 443
BStBl II 1990, 443
BStBl II 1994, 559
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 08.03.1990 (IV R 60/89) - DRsp Nr. 1996/13580

BFH, Urteil vom 08.03.1990 - Aktenzeichen IV R 60/89

DRsp Nr. 1996/13580

»Ein zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörender Miteigentumsanteil an einem Grundstück verliert die Betriebsvermögenseigenschaft nicht dadurch, daß der Anteil des anderen Miteigentümers hinzuerworben, aber nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet wird, sondern Privatvermögen bleibt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine offene Handelsgesellschaft (OHG), aus der nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Entstanden ist die Klägerin durch Einbringung des von ihrem (inzwischen verstorbenen) Gesellschafter D betriebenen Einzelunternehmens in eine von D mit seinen Töchtern K und L gegründete Kommanditgesellschaft (KG), die seit dem Tode des D von K und L als OHG fortgeführt wird.