BFH - Urteil vom 08.04.1987
X R 67/81
Normen:
FGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 149, 415
BStBl II 1987, 575
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 08.04.1987 (X R 67/81) - DRsp Nr. 1996/12540

BFH, Urteil vom 08.04.1987 - Aktenzeichen X R 67/81

DRsp Nr. 1996/12540

»Eine allein an das FG adressierte, an das FA gelangte Klage ist auch dann nicht bei dieser Behörde i. S. des § 47 Abs. 2 S. 1 FGO angebracht, wenn das FA den (Fenster-) Umschlag, in dem sich die Klageschrift befindet, zwar mit einem Datumsstempel versieht, aber ungeöffnet an das FG weiterleitet.«

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde wegen Nichtabgabe der Steuererklärung vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) im Wege der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Umsatzsteuer 1977 herangezogen.