BFH - Urteil vom 08.05.1985
II R 184/80
Normen:
BewG § 11 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 144, 268
BStBl II 1985, 608
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 08.05.1985 (II R 184/80) - DRsp Nr. 1996/10121

BFH, Urteil vom 08.05.1985 - Aktenzeichen II R 184/80

DRsp Nr. 1996/10121

»Der Wert einer entgeltlich erworbenen Güterfernverkehrsgenehmigung, die im Einheitswert des Betriebsvermögens enthalten ist, ist im Rahmen der Anteilsbewertung in die Ermittlung des Vermögenswertes einzubeziehen (entschieden für die Stichtage 31. Dezember 1966 und 31. Dezember 1967).«

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Das beklagte Finanzamt (FA) stellte durch Bescheide vom 12. August 1970 den gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin zu 1, einer GmbH, auf den 31. Dezember 1966 und auf den 31. Dezember 1967 fest. Den gemeinen Wert schätzte das FA unter Anwendung des sog. Stuttgarter Verfahrens jeweils in Höhe von 80 v.H. der Summe aus dem Vermögenswert und dem Dreifachen des Ertragshundertsatzes.

Die Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 2, die Alleingesellschafterin der Klägerin zu 1, legten Einspruch ein und reichten nachträglich Erklärungen zur Berechnung der gemeinen Werte der Anteile ein, in denen sie eine Kürzung des Vermögenswertes durch Nichtberücksichtigung des Wertes der Fernverkehrsgenehmigung und einen dreißigprozentigen Abschlag von dem errechneten gemeinen Wert wegen eines besonderen Umstandes begehrten. Diesen sahen sie darin, daß die Klägerin zu 1 ausschließlich für einen Betrieb des Ehemannes der Klägerin zu 2 tätig war, der zugleich Geschäftsführer der Klägerin zu 1 war.