AZO § 12 Abs. 4, § 20 Abs. 1 Nr. 3, 4, § 148a Abs. 1 Nr. 4; ZG § 10 Abs. 1, §.12 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 38 Abs. 1, § 57 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; ZGZG (a.F.) § 36 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 161, 266
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,
BFH - Urteil vom 08.05.1990 (VII R 130-131/87) - DRsp Nr. 1996/10776
BFH, Urteil vom 08.05.1990 - Aktenzeichen VII R 130-131/87
DRsp Nr. 1996/10776
»1. Die zollamtliche Freigabe nach § 38 Abs. 1 ZG erfaßt nur abgefertigtes Zollgut. Zum freien Verkehr abgefertigt ist nur Zollgut, auf das sich der Zollantrag bezieht. Dieser bezieht sich nur auf Zollgut, das in der zugehörigen Zollanmeldung wenigstens im Kern richtig bezeichnet ist, also z.B. nicht auf als Erdbeeren angemeldete Butter. Nicht abgefertigtes und damit nicht freigegebenes Zollgut wird durch Entfernen vom Gestellungsort der zollamtlichen Überwachung entzogen.2. Hat der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG die Entziehung von Zollgut aus der zollamtlichen Überwachung bewirkt, so ist diese Tathandlung bei Anwendung des § 57 Abs. 2 S. 1 ZG der KG zuzurechnen. Die KG wird daher Zollschuldner.«
Normenkette:
AZO § 12 Abs. 4, § 20 Abs. 1 Nr. 3, 4, § 148a Abs. 1 Nr. 4; ZG § 10 Abs. 1, §.12 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 38 Abs. 1, § 57 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1;
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