BFH - Urteil vom 08.06.1988
I R 101/84
Normen:
GewStG § 8 Nr. 2 ; UmwStG (1969) § 17 Abs. 1 ; UmwStG (1977) § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 131
BStBl II 1988, 974
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 08.06.1988 (I R 101/84) - DRsp Nr. 1996/13111

BFH, Urteil vom 08.06.1988 - Aktenzeichen I R 101/84

DRsp Nr. 1996/13111

»Wird eine freiberufliche Praxis in eine Kapitalgesellschaft eingebracht (§ 17 Abs. 1 UmwStG (1969) = § 20 Abs. 1 UmwStG (1977)), sind Rentenzahlungen durch die Kapitalgesellschaft auch dann nicht deren Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr. 2 GewStG hinzuzurechnen, wenn die Zahlungen auf Rentenverpflichtungen beruhen, die im Zuge der Einbringung auf die Kapitalgesellschaft übergingen und vor der Einbringung zu einer Hinzurechnung geführt hätten, wenn Gewerbesteuerpflicht gegeben gewesen wäre.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 2 ; UmwStG (1969) § 17 Abs. 1 ; UmwStG (1977) § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde 1971 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet, wobei Dr.S eine Stammeinlage von 20.000 DM übernahm. Die Stammeinlage Dr.S wurde durch Einbringung seiner Wirtschaftsprüferpraxis erbracht.

Dr.S hatte die Wirtschaftsprüferpraxis seit Januar 1971 allein und bis dahin mit Herrn B betrieben. Anläßlich des Ausscheidens von B und der Übernahme der Sozietät mit allen Aktiven und Passiven durch Dr.S erhielt B eine Rente "für seine Verdienste um die Kanzlei und zum Zwecke der Versorgung". Die Rentenverpflichtung ist weder in der Bilanz der Wirtschaftsprüferpraxis Dr.S noch in der Eröffnungsbilanz der Klägerin ausgewiesen. Die Rentenzahlungen in Höhe von 31.237 DM wurden im Streitjahr als Aufwand gebucht.