I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde 1971 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet, wobei Dr.S eine Stammeinlage von 20.000 DM übernahm. Die Stammeinlage Dr.S wurde durch Einbringung seiner Wirtschaftsprüferpraxis erbracht.
Dr.S hatte die Wirtschaftsprüferpraxis seit Januar 1971 allein und bis dahin mit Herrn B betrieben. Anläßlich des Ausscheidens von B und der Übernahme der Sozietät mit allen Aktiven und Passiven durch Dr.S erhielt B eine Rente "für seine Verdienste um die Kanzlei und zum Zwecke der Versorgung". Die Rentenverpflichtung ist weder in der Bilanz der Wirtschaftsprüferpraxis Dr.S noch in der Eröffnungsbilanz der Klägerin ausgewiesen. Die Rentenzahlungen in Höhe von 31.237 DM wurden im Streitjahr als Aufwand gebucht.
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