BFH - Urteil vom 08.06.1988
II R 219/84
Normen:
AO (1977) § 179 Abs. 2 S. 2, § 182 Abs. 1 ; BewG § 19 Abs. 3 Nr. 2, § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 426
BStBl II 1988, 760
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 08.06.1988 (II R 219/84) - DRsp Nr. 1996/13047

BFH, Urteil vom 08.06.1988 - Aktenzeichen II R 219/84

DRsp Nr. 1996/13047

»1. Zurechnungsfortschreibungen müssen notwendig dem bisherigen Zurechnungsträger sowie dem nunmehrigen Zurechnungsträger gegenüber einheitlich erfolgen. 2. Gleichermaßen ist über das Begehren, eine Zurechnungsfortschreibung vorzunehmen, auch dann dem bisherigen Zurechnungsträger und dem Zurechnungsprätendenten gegenüber einheitlich zu entscheiden, wenn ein dahingehender Antrag abgelehnt wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 179 Abs. 2 S. 2, § 182 Abs. 1 ; BewG § 19 Abs. 3 Nr. 2, § 22 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Am 1. Januar 1979 waren die Kläger (Eheleute) je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks R in H, das sie im Jahre 1956 mit einem Zweifamilienhaus bebaut hatten. Zum Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) war das Grundstück den Klägern je zur Hälfte zugerechnet worden. Durch im Jahre 1978 abgeschlossene Baumaßnahmen ist das Wohnhaus zu einem Einfamilienhaus umgebaut worden. In der Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1979 bezeichnete sich der Sohn der Kläger, M S, als wirtschaftlicher Eigentümer ab 1. Januar 1978. Er begehrte Bekanntgabe des Einheitswertbescheids an sich. Die Erklärung ist sowohl von den Klägern als auch von deren Sohn unterschrieben worden.