I. Am 1. Januar 1979 waren die Kläger (Eheleute) je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks R in H, das sie im Jahre 1956 mit einem Zweifamilienhaus bebaut hatten. Zum Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) war das Grundstück den Klägern je zur Hälfte zugerechnet worden. Durch im Jahre 1978 abgeschlossene Baumaßnahmen ist das Wohnhaus zu einem Einfamilienhaus umgebaut worden. In der Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1979 bezeichnete sich der Sohn der Kläger, M S, als wirtschaftlicher Eigentümer ab 1. Januar 1978. Er begehrte Bekanntgabe des Einheitswertbescheids an sich. Die Erklärung ist sowohl von den Klägern als auch von deren Sohn unterschrieben worden.
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