BFH - Urteil vom 08.06.1990
III R 107/88
Normen:
EStG (1986) § 32 Abs. 2, 6, 7, § 33a Abs. 1 ; EWGV Art. 7 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1831
BFHE 161, 103
BStBl II 1990, 898
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 08.06.1990 (III R 107/88) - DRsp Nr. 1996/10736

BFH, Urteil vom 08.06.1990 - Aktenzeichen III R 107/88

DRsp Nr. 1996/10736

»1. Die Regelung, wonach ein Steuerpflichtiger, dessen Kind gemeinsam mit dem nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten im ausländischen Familienhaushalt lebt, ab 1986 keinen Anspruch auf einen Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 EStG hat, verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Gemeinschaftsrecht. 2. Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung eines nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kindes sind nach § 33a Abs. 1 EStG 1986 in der Weise zu berücksichtigen, daß eine verfassungswidrige Benachteiligung von Eltern mit sog. Auslandskindern gegenüber Eltern vermieden wird, die einen Kinderfreibetrag erhalten.«

Normenkette:

EStG (1986) § 32 Abs. 2, 6, 7, § 33a Abs. 1 ; EWGV Art. 7 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe: