BFH - Urteil vom 08.06.1995
IV R 104/94
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 5, § 155 Abs. 3, 5 ; VwZG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 2102
BFHE 178, 105
BStBl II 1995, 681
DB 1995, 2152
DStZ 1996, 159
NJW 1995, 3207
NVwZ 1996, 207
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 08.06.1995 (IV R 104/94) - DRsp Nr. 1995/6318

BFH, Urteil vom 08.06.1995 - Aktenzeichen IV R 104/94

DRsp Nr. 1995/6318

»Bei förmlicher Zustellung zusammengefaßter, mehrere Personen betreffender Einkommensteuerbescheide muß jedem Inhaltsadressaten eine Ausfertigung des Bescheides zugestellt werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 5, § 155 Abs. 3, 5 ; VwZG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin zu 1) und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann hatten bis zum September 1988 für die Streitjahre (1981 bis 1986) keine Einkommensteuererklärungen abgegeben. Daher schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und ordnete die Zustellung der Schätzungsbescheide an. Die Bescheide waren in einfacher Ausfertigung an "Herrn und Frau Friedrich X und Anna X,...straße..., Ort (Y)" adressiert. Da der Postbedienstete die Eheleute in der angegebenen Wohnung in Y nicht antraf, legte er die Sendung am 9. September 1988 bei der Postanstalt nieder. Sie wurde nicht abgefordert und nach einer Niederlegungszeit von drei Monaten an das FA zurückgeschickt.

Die Eheleute erhoben mit Schriftsatz vom 18. September 1991 01age. Sie beantragten die Feststellung, daß die Einkommensteuerbescheide 1981 bis 1986 wegen mangelhafter Zustellung unwirksam seien. Zur Zeit der Zustellung hätten sie in Y keine Wohnung mehr unterhalten. Sie hätten vielmehr seit 1976 eine Wohnung im Elsaß gehabt und hätten sich in Y nur vorübergehend aufgehalten.