BFH - Urteil vom 08.07.1988
III R 108/84
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. a/cc;
Fundstellen:
BFHE 154, 298
BStBl II 1988, 845
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 08.07.1988 (III R 108/84) - DRsp Nr. 1996/13150

BFH, Urteil vom 08.07.1988 - Aktenzeichen III R 108/84

DRsp Nr. 1996/13150

»Für ein Wirtschaftsgut, das unmittelbar der fernabsatzorientierten Datenverarbeitung dient, wird eine erhöhte Investitionszulage nur gewährt, wenn es sich im Anlagevermögen eines Betriebs (einer Betriebsstätte) des Dienstleistungsgewerbes befindet. Freie Berufe gehören dazu nicht.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. a/cc;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer Sozietät (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) die Unternehmensberatung in Berlin (West). Sie erbringt überwiegend Leistungen an Auftraggeber außerhalb von Berlin. Im Dezember 1980 erwarb sie einen Computer nebst Zubehör zu einem Preis von netto 125.449 DM, den sie bei ihrer Beratungstätigkeit einsetzt. Die Gesellschafter der Klägerin sind beratende Betriebswirte, die nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im Rahmen der Sozietät freiberuflich tätig sind.