I. Die Klägerinnen -Geschwister- wurden am 24. Februar 1982 im Grundbuch als Miteigentümer je zur Hälfte des in A gelegenen Grundstücks, Grundbuchblatt 0513, Flur 17, Flurstück 16, eingetragen. Die Klägerinnen hatten dieses Grundstück von ihrer Mutter erhalten. Am 25. August 1982 wurden im Grundbuch Bl.0513 anstelle des bisherigen Grundstücks unter den laufenden Nrn.2 bis 22 21 Grundstücke eingetragen mit den Flurstück Nrn.90 bis 110 aus Flur 17. Am 3. September 1982 ließen die Klägerinnen einen Vertrag über die flächenmäßige Auseinandersetzung von Grundbesitz notariell beurkunden. Danach erhielt die Klägerin zu 1) neun dieser Grundstücke zu Alleineigentum und die Klägerin zu 2) zehn der Grundstücke. Die Klägerinnen betrachteten die vorgenannten Grundstücke als wertgleich. Eine "Herauszahlung" war daher von keiner der Beteiligten zu leisten.
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