BFH - Urteil vom 08.08.1990
IX R 122/86
Normen:
EStG § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1245
BB 1991, 127
BFHE 162, 244
BStBl II 1991, 171
NJW 1991, 720
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 08.08.1990 (IX R 122/86) - DRsp Nr. 1996/11760

BFH, Urteil vom 08.08.1990 - Aktenzeichen IX R 122/86

DRsp Nr. 1996/11760

»Eine Selbstnutzung der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (§ 21 Abs. 2, 1. Alt. EStG) liegt auch dann vor, wenn der Eigentümer die gesamte Wohnung gemeinsam mit einer anderen Person nutzt. Dem Eigentümer ist in einem solchen Fall der gesamte Nutzungswert der Wohnung zuzurechnen, der auch dann ausschließlich gemäß § 21a EStG zu ermitteln ist, wenn die andere Person ein Entgelt für die Mitnutzung zahlt.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 5 ;

Gründe:

I. Der ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit 1981 Eigentümer eines Einfamilienhauses, das er selbst bewohnt. Durch schriftlichen Vertrag vermietete er zum 4. April 1981 die "Hälfte" des Hauses zur Benutzung als Wohnraum (§ 1 des Mietvertrages) an seine Lebensgefährtin S. Als monatlicher Mietzins waren 400 DM vereinbart. Im Streitjahr zahlte die Mieterin nach Angaben des Klägers monatlich 500 DM. Alle Räume des Hauses wurden vom Kläger und Frau S gemeinsam genutzt.