BFH - Urteil vom 08.08.1990
X R 167/87
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 527
BB 1991, 57
BFHE 162, 247
BStBl II 1991, 16
BStBl II 1991, 247
NWB 1991, F. 1, 2
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 08.08.1990 (X R 167/87) - DRsp Nr. 1996/11761

BFH, Urteil vom 08.08.1990 - Aktenzeichen X R 167/87

DRsp Nr. 1996/11761

»Wird der Arbeitslohn des Arbeitnehmer-Ehegatten auf ein privates Konto des Arbeitgeber-Ehegatten überwiesen, ist das Ehegatten-Arbeitsverhältnis auch dann nicht wie unter Fremden durchgeführt, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte den Abbuchungsauftrag unterschrieben hat und das private Konto ausschließlich der Ansammlung von Beträgen zur Tilgung gemeinsamer Darlehensschulden der Ehegatten dient.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben zwei Kinder. Die Klägerin ist -aufgrund eines 1974 geschlossenen Arbeitsvertrages- in der Bäckerei des Klägers als Verkäuferin tätig.