BFH - Urteil vom 08.10.1985
VIII R 284/83
Normen:
EStG (1971) § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG (1969) § 6 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 146, 108
BStBl II 1986, 481
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 08.10.1985 (VIII R 284/83) - DRsp Nr. 1996/12076

BFH, Urteil vom 08.10.1985 - Aktenzeichen VIII R 284/83

DRsp Nr. 1996/12076

»Zahlungen einer Kapitalgesellschaft für private Zwecke ihres Gesellschafters sind Kreditgewährung und nicht verdeckte Gewinnausschüttung, wenn sie von vornherein auf einem bei der Gesellschaft für den Gesellschafter geführten Verrechnungskonto festgehalten werden und von Anfang an Darlehensrückzahlung gewollt ist.«

Normenkette:

EStG (1971) § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG (1969) § 6 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden.

Die Klägerin -Ehefrau- ist Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin einer im Jahr 1959 gegründeten GmbH. Ihr Sohn ist als An gestellter bei der GmbH beschäftigt.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) setzte mit bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden vom 28. Mai 1975 und 26. Juli 1976 die Einkommensteuerschuld der Kläger für die Streitjahre 1973 und 1974 fest. Dabei berücksichtigte das FA für 1973 Schuldzinsen in Höhe von 17.515 DM, die der GmbH zu Lasten der Klägerin gutgebracht worden waren, gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Ein kommensteuergesetzes 1971 (EStG) als Sonderausgaben. Anläßlich einer bei der GmbH 1975 durchgeführten Betriebsprüfung für die Ja hre 1971 bis 1973 wurde festgestellt, daß die GmbH in ihren Steuerbilanzen folgende Darlehensforderungen ausgewiesen hatte: