Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Jahren 1972 und 1973 ein Elektromontageunternehmen. Er beschäftigte aushilfsweise eingesetzte Arbeitskräfte, deren Löhne er mit 10 v.H. pauschal besteuerte. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Auffassung, die Voraussetzungen für eine pauschale Lohnversteuerung nach Abschn.52c Abs. 1 Nr. 2 der Lohnsteuer- Richtlinien (
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