BFH - Urteil vom 08.11.1985
VI R 237/80
Normen:
AO (1977) § 191 ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, 3, § 38 Abs. 3 S. 1, § 41a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 363
BStBl II 1986, 274
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 08.11.1985 (VI R 237/80) - DRsp Nr. 1996/10284

BFH, Urteil vom 08.11.1985 - Aktenzeichen VI R 237/80

DRsp Nr. 1996/10284

»Hat ein Arbeitgeber dem FA die Namen seiner Arbeitnehmer, für deren Steuerschulden er in Anspruch genommen worden ist, bis zum Erlaß der Einspruchsentscheidung vorenthalten, so kann er sich nicht darauf berufen, daß das FA in dem Lohnsteuerhaftungsbescheid den Haftungsbetrag nicht auf die einzelnen Arbeitnehmer aufgeteilt hat. Die Nennung der Namen der Arbeitnehmer in einem späteren Klageverfahren führt nicht dazu, daß der Haftungsbescheid nachträglich inhaltlich unbestimmt wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 191 ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, 3, § 38 Abs. 3 S. 1, § 41a Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Jahren 1972 und 1973 ein Elektromontageunternehmen. Er beschäftigte aushilfsweise eingesetzte Arbeitskräfte, deren Löhne er mit 10 v.H. pauschal besteuerte. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Auffassung, die Voraussetzungen für eine pauschale Lohnversteuerung nach Abschn.52c Abs. 1 Nr. 2 der Lohnsteuer- Richtlinien (LStR) 1972 hätten nicht vorgelegen, da die Einstellung von benötigten Arbeitskräften frühzeitig einkalkulierbar gewesen sei; es habe sich also nicht um Arbeitskräfte gehandelt, deren Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich gewesen sei.