BFH - Urteil vom 08.11.1989
I R 187/84
Normen:
EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 1 Nr. 1 S. 4;
Fundstellen:
BB 1990, 411
BB 1990, 762
BFHE 159, 44
BStBl II 1990, 210
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 08.11.1989 (I R 187/84) - DRsp Nr. 1996/13357

BFH, Urteil vom 08.11.1989 - Aktenzeichen I R 187/84

DRsp Nr. 1996/13357

»1. Zuwendungen an Unterstützungskassen durch das Trägerunternehmen können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Vermögen der Kasse das zulässige Kassenvermögen übersteigt (§ 4 d Abs. 1 Nr. 1 S. 4 und § 4 d Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG). Bei Zuwendungen an mehrere Unterstützungskassen sind die Kassen bei der Anwendung der Höchstgrenzen als Einheit zu betrachten (§ 4 d Abs. 1 S. 3 EStG). 2. Soweit bei Zuwendungen an mehrere Kassen der Betriebsausgabenabzug durch die einheitliche Betrachtung beschränkt ist, gilt dies auch insoweit, als bei getrennter Betrachtung infolge der Unterdotierung einer oder mehrerer Kassen der Abzug nicht beschränkt wäre und sich der durch die Kassen begünstigte Kreis der Arbeitnehmer nicht überschneidet.«

Normenkette:

EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 1 Nr. 1 S. 4;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Trägerunternehmen von drei Unterstützungskassen, und zwar

a) der Pensionskasse A, b) des Fürsorgevereins B c) des Unterstützungsvereins C.