BFH - Urteil vom 08.11.1989
I R 187/85
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, 2, § 8 Abs. 3, § 9 Nr. 3 lit. a;
Fundstellen:
BB 1990, 412
BB 1990, 617
BFHE 159, 52
BStBl II 1990, 242
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 08.11.1989 (I R 187/85) - DRsp Nr. 1996/13358

BFH, Urteil vom 08.11.1989 - Aktenzeichen I R 187/85

DRsp Nr. 1996/13358

»1. Versorgungs- und Verkehrsbetriebe einer juristischen Person des öffentlichen Rechts können für Zwecke der Besteuerung auch dann zusammengefaßt werden, wenn sie nicht eng wechselseitig technisch-wirtschaftlich verflochten sind. 2. Eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betriebene öffentliche Tiefgarage ist ein dem öffentlichen Verkehr dienender Betrieb i. S. des § 4 Abs. 3 KStG (1977).«

Normenkette:

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, 2, § 8 Abs. 3, § 9 Nr. 3 lit. a;

I. Der Eigenbetrieb "Stadtwerke A" versorgt die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Stadtgemeinde, mit Gas und Wasser. Im Jahre 1979 errichtete die Klägerin eine Tiefgarage. Da der Regierungspräsident mehrfach die unzureichende Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebs "Stadtwerke A" beanstandet hatte, beschloß der Rat der Stadt A am 27. November 1978, die Tiefgarage zwecks Kapitalerhöhung in die Stadtwerke einzulegen. Die Tiefgarage wurde danach als Abteilung der Stadtwerke geführt. Der von den Stadtwerken im Jahre 1979 erzielte Überschuß verringerte sich durch den aus dem Betrieb der Tiefgarage entstandenen Verlust in Höhe von 250.191,90 DM.