BFH - Urteil vom 08.11.1989
I R 20/86
Normen:
KStG (1968) § 9 Abs. 3, § 19, § 19a Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 1990, 696
BFHE 159, 323
BStBl II 1990, 396
GmbHR 1990, 367
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 08.11.1989 (I R 20/86) - DRsp Nr. 1996/13419

BFH, Urteil vom 08.11.1989 - Aktenzeichen I R 20/86

DRsp Nr. 1996/13419

»1. § 9 Abs. 3 KStG (1968) enthält keinen allgemeinen Rechtssatz dahingehend, daß sich steuerliche Begünstigungen und Befreiungen der Tochtergesellschaft auf die Nachsteuer der Muttergesellschaft erstrecken. 2. Die Nachsteuer entfällt bei einer Muttergesellschaft nicht deshalb, weil die Tochtergesellschaft den der Ausschüttung zugrunde liegenden Gewinn steuerfrei erzielt. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund sich die Steuerfreiheit des Gewinns der Tochtergesellschaft ergibt.«

Normenkette:

KStG (1968) § 9 Abs. 3, § 19, § 19a Abs. 2 Nr. 1;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, war im Streitjahr 1971 zu 50 v.H. an der inländischen T-GmbH beteiligt. Die T-GmbH schüttete im Jahr 1971 für das Geschäftsjahr 1970 Dividenden von 10 Mio DM, davon 5 Mio DM an die Klägerin aus. Das steuerpflichtige Einkommen 1970 der T-GmbH betrug 6.925.210 DM.

Die T-GmbH war ihrerseits an der inländischen Enkelgesellschaft -E 1- GmbH- und an der inländischen Enkelgesellschaft -E 2-GmbH- wesentlich beteiligt. Die beiden Enkelgesellschaften schütteten in 1970 an die T-GmbH Dividenden in Höhe von 1,88 Mio DM aus. Für diese Dividenden nahm die T-GmbH das Schachtelprivileg gemäß § 9 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes () 1968 in Anspruch. Die Erhebung einer Nachsteuer entfiel auf der Ebene der T-GmbH aus Gründen der Weiterausschüttung.