I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, war im Streitjahr 1971 zu 50 v.H. an der inländischen T-GmbH beteiligt. Die T-GmbH schüttete im Jahr 1971 für das Geschäftsjahr 1970 Dividenden von 10 Mio DM, davon 5 Mio DM an die Klägerin aus. Das steuerpflichtige Einkommen 1970 der T-GmbH betrug 6.925.210 DM.
Die T-GmbH war ihrerseits an der inländischen Enkelgesellschaft -E 1- GmbH- und an der inländischen Enkelgesellschaft -E 2-GmbH- wesentlich beteiligt. Die beiden Enkelgesellschaften schütteten in 1970 an die T-GmbH Dividenden in Höhe von 1,88 Mio DM aus. Für diese Dividenden nahm die T-GmbH das Schachtelprivileg gemäß § 9 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes () 1968 in Anspruch. Die Erhebung einer Nachsteuer entfiel auf der Ebene der T-GmbH aus Gründen der Weiterausschüttung.
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