BFH - Urteil vom 08.11.1989
I R 46/86
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; GewStG § 8 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1188
BB 1990, 626
BFHE 159, 348
BStBl II 1990, 388
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 08.11.1989 (I R 46/86) - DRsp Nr. 1996/13425

BFH, Urteil vom 08.11.1989 - Aktenzeichen I R 46/86

DRsp Nr. 1996/13425

»1. Bei Ausbeuteverträgen ist Wirtschaftsgut i. S. des § 8 Nr. 7 GewStG nicht das Grundstück, sondern das Ausbeuterecht. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO (1977) muß sich deshalb auf das Ausbeuterecht beziehen. 2. Zur Begründung wirtschaftlichen Eigentums an einem Ausbeuterecht, wenn es der Inhaber durch "Kaufvertrag" erworben hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; GewStG § 8 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beschäftigte sich seit dem 27. März 1981 mit dem Abbau von Bimsvorkommen. Im Jahre 1981 schloß sie mit einer Reihe von Grundstückseigentümern Verträge über den "Kauf des Rechtes auf Aneignung von Bimsvorkommen", in denen sie jeweils gegen einen festen "Kaufpreis" das Recht auf Aneignung von Bimsvorkommen erwarb. Den privatschriftlichen Verträgen lag ein und dasselbe Vertragsformular zugrunde, das u.a. folgenden Inhalt hatte:

"§ 2 Verkauf der Aneignungs- und Benutzungsrechte