I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beschäftigte sich seit dem 27. März 1981 mit dem Abbau von Bimsvorkommen. Im Jahre 1981 schloß sie mit einer Reihe von Grundstückseigentümern Verträge über den "Kauf des Rechtes auf Aneignung von Bimsvorkommen", in denen sie jeweils gegen einen festen "Kaufpreis" das Recht auf Aneignung von Bimsvorkommen erwarb. Den privatschriftlichen Verträgen lag ein und dasselbe Vertragsformular zugrunde, das u.a. folgenden Inhalt hatte:
"§ 2 Verkauf der Aneignungs- und Benutzungsrechte
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