BFH - Urteil vom 08.11.1989
II R 29/86
Normen:
BewG § 95 Abs. 1, § 103 Abs. 1, § 109 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1990, 485
BB 1990, 692
BB 1990, 906
BB 1990, 906 B
BFHE 159, 210
BStBl II 1990, 207
WM 1990, 875
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 08.11.1989 (II R 29/86) - DRsp Nr. 1996/13394

BFH, Urteil vom 08.11.1989 - Aktenzeichen II R 29/86

DRsp Nr. 1996/13394

»Gewährt ein Kreditinstitut Darlehen unter Einbehaltung (Verrechnung) eines Disagios und ergibt die zivilrechtliche Würdigung, daß es sich insoweit (ganz oder teilweise) um eine Zinsvereinbarung handelt, so ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens das Disagio als Schuldabzug zu berücksichtigen. Es ist innerhalb der Zeit aufzulösen, innerhalb der es nach den getroffenen Vereinbarungen "verbraucht" wird, und zwar jeweils nach der Zinsstaffelmethode. Soweit das Disagio laufzeitunabhängig ist, ist seine Berücksichtigung unzulässig. Das gilt auch für laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren bei einem Teilzahlungskredit, die mit den einzelnen Kreditraten zu entrichten sind.«

Normenkette:

BewG § 95 Abs. 1, § 103 Abs. 1, § 109 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin einer Girokasse. Streitig wurde bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1974 die Behandlung des Disagios im Kreditgeschäft und der Kreditgebühren im Ratenkreditgeschäft.