BFH - Urteil vom 08.11.1989
X R 178/87
Normen:
AO (1977) §§ 158, 162 ;
Fundstellen:
BB 1990, 459
BFHE 159, 20
BStBl II 1990, 268
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 08.11.1989 (X R 178/87) - DRsp Nr. 1996/13353

BFH, Urteil vom 08.11.1989 - Aktenzeichen X R 178/87

DRsp Nr. 1996/13353

»1. Die Schätzungsmethode der Vermögenszuwachsrechnung unterscheidet sich von derjenigen der Geldverkehrsrechnung lediglich dadurch, daß die Mittelverwendung für Vermögensanlagen stärker betont wird. Beide Rechnungen vollziehen die Geldflüsse nach. Sie lassen sich ineinander überführen. 2. In einer Gesamtvermögenszuwachsrechnung bleiben die Barentnahmen und -einlagen außer Ansatz. Die Betriebsvermögen können mit den Kapitalkontenwerten angesetzt werden, sofern die Rechnung um die Sachentnahmen und -einlagen berichtigt wird.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 158, 162 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt seit 1956 einen Großhandel mit Werbeartikeln (Gewinnermittlung nach § 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Außerdem unterhielt er in den Jahren 1975 bis 1978 ein Reisebüro (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG). Er wohnt mit seiner Ehefrau seit 1977 in einer Wohnung seines neu errichteten Zweifamilienhauses; die andere Wohnung ist vermietet.