BFH - Urteil vom 08.11.1990 (IV R 73/87) - DRsp Nr. 1996/10908
BFH, Urteil vom 08.11.1990 - Aktenzeichen IV R 73/87
DRsp Nr. 1996/10908
»Geht ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge über, so sind die auf übernommene, privat veranlaßte Verbindlichkeiten des Übergebers gezahlten Schuldzinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Übernehmer die Verbindlichkeiten übernehmen mußte, um überhaupt Einkünfte erzielen zu können (Anschluß an den Beschluß des Großen Senats vom 5.7.1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847).«