I. M und S hatten ihr gemeinschaftliches Eigentum an dem in A gelegenen Grundstück im Jahre 1984 durch Verzicht verloren. Das Grundstück war seitdem Volkseigentum der früheren DDR. M und S hatten im Oktober 1990 bei der Stadtverwaltung A (Amt zur Regelung offener Vermögensfragen) Anträge auf Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück gestellt.
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