BFH - Urteil vom 08.11.1995
XI R 55/94
Fundstellen:
BFH/NV 1996, 440

BFH - Urteil vom 08.11.1995 (XI R 55/94) - DRsp Nr. 1998/3636

BFH, Urteil vom 08.11.1995 - Aktenzeichen XI R 55/94

DRsp Nr. 1998/3636

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Tennislehrer. Die Beteiligten streiten sich darüber, ob Einnahmen aus der im Zusammenhang mit der Erteilung von Tennisunterricht stehenden Vermietung von Tennisplätzen als eigene Umsätze des Klägers oder als durchlaufende Posten (§ 10 Abs. 1 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes - UStG 1980-) zu erfassen sind.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) vertrat die Auffassung, daß unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Betreiber der Tennishalle, der X-GbR (GbR), bestünden, die einen durchlaufenden Posten ausschlössen, und besteuerte die Umsätze aus der Tennisplatzvermietung einheitlich mit 14%. Das FA stützte sich dabei insbesondere auf die Rechnungen der GbR, in denen dem Kläger persönlich bestimmte Beträge jeweils für die gesamte Winterspielzeit in Rechnung gestellt worden waren.