BFH - Urteil vom 08.12.1988
IV R 24/87
Normen:
AO (1977) §§ 122, 124 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 472
BStBl II 1989, 346
Vorinstanzen:
FG Harnburg,

BFH - Urteil vom 08.12.1988 (IV R 24/87) - DRsp Nr. 1996/13323

BFH, Urteil vom 08.12.1988 - Aktenzeichen IV R 24/87

DRsp Nr. 1996/13323

»Wird ein Einkommensteuerbescheid dem betroffenen Steuerpflichtigen bekanntgegeben und dadurch eine von ihm erteilte Bekanntgabevollmacht zugunsten seines Steuerberaters nicht beachtet, wird der Bekanntgabemangel durch die Weiterleitung des Einkommensteuerbescheids an den Bevollmächtigten geheilt. Die Einspruchsfrist beginnt mit dem Erhalt des Bescheids durch den Bevollmächtigten.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 122, 124 ;

Gründe:

I. In ihrer am 29. Juli 1981 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) eingereichten Einkommensteuererklärung 1979 gab die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zur Rubrik "Postempfänger/ Empfangsbevollmächtigter" den Namen und die Anschrift ihres Steuerberaters (des jetzigen Prozeßbevollmächtigten) an. Ungeachtet dessen übersandte das FA den Einkommensteuerbescheid 1979 vom 3. März 1982 durch einfachen Brief an die Klägerin. Diese übergab den Bescheid ihrem Bevollmächtigten. Daraufhin beantragte dieser beim FA mit Schreiben vom 18. März 1982 -unter Beifügung einer Fotokopie des Bescheides- Stundung der Abschlußzahlung. Außerdem legte er am 8. Dezember 1982 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 3. November 1982 1 BvR 620/78, 1335/78, 1104/79, 363/80 (BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717) Einspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.