I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde für die Streitjahre 1977 und 1978 mit seiner an Krebs erkrankten, 1979 verstorbenen Ehefrau, deren Alleinerbe er ist, zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte bei der Einkommensteuerveranlagung die an die Ehefrau ab 1. Juni 1972 gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente mit einem Ertragsanteil von 28 v.H. gemäß § 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) an. Die vom Kläger für das Streitjahr 1977 geltend gemachten Kosten für Besuche und Telefongespräche während des Kuraufenthalts seiner Ehefrau, für Bettwäsche und für Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich seiner nichtehelichen Tochter (§
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