BFH - Urteil vom 09.03.1989
VI R 94/88
Normen:
EStG (1986) § 32 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 66
BStBl II 1989, 680
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 09.03.1989 (VI R 94/88) - DRsp Nr. 1996/10476

BFH, Urteil vom 09.03.1989 - Aktenzeichen VI R 94/88

DRsp Nr. 1996/10476

»Der Begriff des Pflegekindes i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG (1986) setzt - ab dem Veranlagungszeitraum 1986 - u. a. voraus, daß das Kind außerhalb der Obhut und Pflege seiner leiblichen Eltern steht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Kind mit seiner Mutter im Haushalt der Großeltern lebt und diese das Kind pflegen und unterhalten, während die Mutter durch eine Schul- oder Berufsausbildung in der Obhut und Pflege des Kindes beeinträchtigt ist.«

Normenkette:

EStG (1986) § 32 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: