I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Jahren 1978 bis 1981 als Außendienstmitarbeiter der Firma S KG (Arbeitgeberin) nichtselbständig tätig. Bei einer im Jahre 1981 bei der Arbeitgeberin durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, daß die Arbeitgeberin dem Kläger die folgenden Reisekostenbeträge zu Unrecht steuerfrei ersetzt hatte:
1978 1.544,00 DM 1979 1.732,00 DM 1980 1.887,00 DM 1981 1.688,50 DM.
Deshalb forderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) mit Bescheiden vom 20. Februar 1984 (Sammelbescheid für die Jahre 1978 bis 1980) und vom 21. August 1984 (betreffend 1981) von dem Kläger Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer in folgender Höhe nach:
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