BFH - Urteil vom 09.03.1990
VI R 87/89
Normen:
AO (1977) § 170 Abs. 3, § 171 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1336
BB 1990, 1543
BFHE 160, 202
BStBl II 1990, 608
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 09.03.1990 (VI R 87/89) - DRsp Nr. 1996/13518

BFH, Urteil vom 09.03.1990 - Aktenzeichen VI R 87/89

DRsp Nr. 1996/13518

»1. Hat das FA einen Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich erlassen, so beginnt die Festsetzungsfrist für die Änderung dieses Bescheides durch einen gegen den Arbeitnehmer gerichteten Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid gemäß § 170 Abs. 3 AO (1977) nicht vor Ablauf des Jahres, in dem der Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich gestellt wurde. 2. Durch eine Lohnsteuer-Außenprüfung beim Arbeitgeber wird die Festsetzungsfrist in bezug auf den Steueranspruch gegen den Arbeitnehmer nicht gehemmt (Anschluß an das Urteil des Senats vom 15. Dezember 1989 VI R 151/86, BFHE 159, 296).«

Normenkette:

AO (1977) § 170 Abs. 3, § 171 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Jahren 1978 bis 1981 als Außendienstmitarbeiter der Firma S KG (Arbeitgeberin) nichtselbständig tätig. Bei einer im Jahre 1981 bei der Arbeitgeberin durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, daß die Arbeitgeberin dem Kläger die folgenden Reisekostenbeträge zu Unrecht steuerfrei ersetzt hatte:

1978 1.544,00 DM 1979 1.732,00 DM 1980 1.887,00 DM 1981 1.688,50 DM.

Deshalb forderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) mit Bescheiden vom 20. Februar 1984 (Sammelbescheid für die Jahre 1978 bis 1980) und vom 21. August 1984 (betreffend 1981) von dem Kläger Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer in folgender Höhe nach: