Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) begehrte im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1975 die Berücksichtigung von 45,70 DM Kontoführungsgebühren als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Gebühren waren auf einem Gehaltskonto des Klägers bei einer Bank entstanden, das der Kläger auf Veranlassung seines Arbeitgebers eingerichtet hatte. Der Abzug der Gebühren wurde vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) abgelehnt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab bezüglich dieses Punktes der Klage teilweise statt. Es führte u.a. aus:
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