BFH - Urteil vom 09.05.1984
VI R 63/80
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;
Fundstellen:
BFHE 141, 50
BStBl II 1984, 560
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 09.05.1984 (VI R 63/80) - DRsp Nr. 1996/11932

BFH, Urteil vom 09.05.1984 - Aktenzeichen VI R 63/80

DRsp Nr. 1996/11932

»Auch wenn ein Arbeitnehmer sein Gehaltskonto lediglich auf Veranlassung des Arbeitgebers eingerichtet hat, sind Kontoführungsgebühren nur insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen, als sie durch Gutschriften von Einnahmen aus dem Dienstverhältnis und durch beruflich veranlaßte Überweisungen entstanden sind. Pauschale Kontoführungsgebühren sind ggf. nach dem Verhältnis beruflich und privat veranlaßter Kontenbewegungen aufzuteilen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) begehrte im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1975 die Berücksichtigung von 45,70 DM Kontoführungsgebühren als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Gebühren waren auf einem Gehaltskonto des Klägers bei einer Bank entstanden, das der Kläger auf Veranlassung seines Arbeitgebers eingerichtet hatte. Der Abzug der Gebühren wurde vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) abgelehnt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab bezüglich dieses Punktes der Klage teilweise statt. Es führte u.a. aus: