BFH - Urteil vom 09.05.1985
IV R 50/83
Normen:
GewStG § 12 Abs. 3 Nr. 2a ;
Fundstellen:
BFHE 144, 260
BStBl II 1985, 678
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 09.05.1985 (IV R 50/83) - DRsp Nr. 1996/10119

BFH, Urteil vom 09.05.1985 - Aktenzeichen IV R 50/83

DRsp Nr. 1996/10119

»Ist bei der Ermittlung des Gewerbekapitals die Summe des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs und der Hinzurechnungen um den Wert einer Schachtelbeteiligung an einer inländischen GmbH zu kürzen (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 a GewStG), so ist eine Verpflichtung zur Einzahlung der restlichen Stammeinlage durch Hinzurechnung zu berücksichtigen, sofern der GmbH-Anteil im Einheitswert des gewerblichen Betriebs "brutto", d. h. mit dem auf der Grundlage einer unterstellten Volleinzahlung des Stammkapitals ermittelten gemeinen Wert abzüglich der restlichen Einzahlungsverpflichtung enthalten ist.«

Normenkette:

GewStG § 12 Abs. 3 Nr. 2a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt einen Großhandel. Gesellschafter der Klägerin sind die X-GmbH (im folgenden GmbH) als Komplementärin mit einer Kapitaleinlage von 9.000 DM sowie D und S als Kommanditisten mit Kommanditeinlagen von je 40.500 DM. Die GmbH ist nur Komplementär der Klägerin; sie unterhält daneben keinen eigenen Geschäftsbetrieb.

Das Stammkapital der GmbH beträgt 20.000 DM. Hiervon haben D und S je 10.000 DM als Stammeinlage übernommen. Die Stammeinlagen sind nur zur Hälfte eingezahlt; der Rest ist auf Anforderung der Geschäftsführung zu leisten (§ 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der GmbH).