Gesellschafter der ehemaligen A KG (im folgenden KG) waren der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 321.500 DM und einem Gewinnanteil von 96,55 v.H., der Beigeladene zu 1 (im folgenden B) als Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 500 DM und einem Gewinnanteil von 0,15 v.H. und die X GmbH (im folgenden GmbH), deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Beigeladene zu 2 ist, als Komplementärin mit einem festen Kapitalkonto von 11.000 DM und einem Gewinnanteil von 3,3 v.H. Sämtliche Geschäftsanteile der GmbH waren Gesamthandsvermögen der KG (sog. Einheits-GmbH & Co. KG). Das Vermögen der GmbH bestand nur aus ihrem Komplementäranteil an der KG.
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