BFH - Urteil vom 09.05.1990
II B 144/89
Normen:
BewG § 11 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1102
BFHE 160, 281
BStBl II 1990, 730
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 09.05.1990 (II B 144/89) - DRsp Nr. 1996/13538

BFH, Urteil vom 09.05.1990 - Aktenzeichen II B 144/89

DRsp Nr. 1996/13538

»Bei der Ermittlung des Vermögenswerts für die Schätzung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an dem Trägerunternehmen einer Unterstützungskasse können Anwartschaften der Arbeitnehmer auf Leistungen der rechtlich selbständigen Unterstützungskasse nicht wertmindernd berücksichtigt werden (Bestätigung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1 (Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft, deren Anteile nicht an einer deutschen Börse gehandelt werden. Die Kläger und Beschwerdeführer zu 2 bis 4 sind Gesellschafter der AG, die als Feststellungsbeteiligte gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften (Anteilsbewertungsverordnung) vom 19. Januar 1977 -AntBewV- (BGBl I, 171, BStBl I, 37) zum Verfahren zugezogen worden sind. Die Klägerin unterhält als Trägerunternehmen eine Unterstützungskasse in der Form eines eingetragenen Vereins. Die Unterstützungskasse gewährt Betriebsangehörigen der Klägerin Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie einmalige Unterstützungen in besonderen Notfällen. Nach der Satzung wird das Vereinsvermögen ausschließlich aus freiwilligen Zuwendungen seitens der Gesellschaft und aus den Erträgnissen des Vereinsvermögens gebildet.