BFH - Urteil vom 09.05.1990
II R 19/88
Normen:
BewG §§ 2, 33, 34 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1620
BFHE 161, 163
BStBl II 1990, 729
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 09.05.1990 (II R 19/88) - DRsp Nr. 1996/10748

BFH, Urteil vom 09.05.1990 - Aktenzeichen II R 19/88

DRsp Nr. 1996/10748

»Das einem Land- und Forstwirt und seiner Familie zu Wohnzwecken dienende Wohngebäude ist regelmäßig auch dann in die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einzubeziehen, wenn das Gebäude am Ortsrand in einem reinen Wohngebiet (Neubaugebiet) liegt und äußerlich weder nach seiner Gestaltung noch nach seiner Lage eine Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erkennen läßt.«

Normenkette:

BewG §§ 2, 33, 34 ;

Gründe:

I. Die Kläger -ein Ehepaar- unterhielten am Stichtag 1. Januar 1975 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ohne Viehhaltung. Sie hatten im Jahre 1972 den größten Teil ihres bis dahin rd. 55 ha umfassenden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes einschließlich der Hofstelle veräußert und nur eine Restfläche von rd. 5,33 ha zurückbehalten, die überwiegend im Eigentum des Ehemannes stand. Dieser hatte nach der Veräußerung die verkauften Flächen von rd. 50 ha einschließlich der Hofstelle mit Wohnung, Büro und Arbeitszimmer, Stallungen, Scheune und Schuppen auf die Dauer von 12 Jahren zurückgepachtet.