BFH - Urteil vom 09.05.1995
IX R 2/94
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7 § 7 Abs. 4 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1946
BFHE 178, 42
BStBl II 1996, 637
DB 1995, 1891
NJW 1995, 3207
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 09.05.1995 (IX R 2/94) - DRsp Nr. 1995/6308

BFH, Urteil vom 09.05.1995 - Aktenzeichen IX R 2/94

DRsp Nr. 1995/6308

»1. Aufwendungen für Baumaßnahmen, die die Wohnfläche eines Wohngebäudes vergrößern und deshalb Erweiterungen i.S. von § 255 Abs. 2 S. 1 HGB darstellen, bilden auch dann Herstellungskosten, wenn die Vergrößerung im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche nur geringfügig ist. 2. Greifen solche Erweiterungen mit Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bautechnisch ineinander, so sind die Aufwendungen einheitlich als Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Aufwendungen für die Erweiterungen im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen geringfügig sind.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7 § 7 Abs. 4 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben ein Mietwohngrundstück von ihrer Mutter. Das Haus stammt aus dem Jahre 1905. Die Wohnungen waren vermietet. Im Streitjahr 1988 und im folgenden Jahr ließen die Kläger das Gebäude mit einem Kostenaufwand von 317 715 DM (1988) und 309 656 DM (1989) instandsetzen und umbauen.