BFH - Urteil vom 09.05.1995
IX R 5/93
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 1995, 1936
BB 1996, 91
BFHE 178, 40
BStBl II 1996, 588
DB 1995, 1942
DStZ 1996, 178
NJW 1995, 3208
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 09.05.1995 (IX R 5/93) - DRsp Nr. 1995/6314

BFH, Urteil vom 09.05.1995 - Aktenzeichen IX R 5/93

DRsp Nr. 1995/6314

»Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand kann auch nach dem teilentgeltlichen Erwerb eines Gebäudes anfallen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Streitjahr 1987 ein im Jahre 1938 errichtetes Einfamilienhaus. Der Verkehrswert des bebauten Grundstücks betrug 200 000 DM. Hinsichtlich eines Miteigentumsanteils von 1/2 war der Kläger Nacherbe. Vorerbin war insoweit die Voreigentümerin, deren Eigentum hinsichtlich des weiteren Miteigentumsanteils von 1/2 unbeschränkt war. Als Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums zahlte der Kläger 20 000 DM. Im Streitjahr ließ er umfangreiche Reparatur- und Bauarbeiten ausführen.

Die gesamten Aufwendungen für die Baumaßnahmen betrugen 243 775 DM; davon fiel ein Teilbetrag von 83 544 DM aufgrund späterer Rechnungserteilung erst im Jahre 1988 an.

In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger, die im Streitjahr angefallenen Aufwendungen auf fünf Jahre zu verteilen und als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) behandelte demgegenüber die aufgewandten Kosten als nachträgliche Herstellungskosten und erhöhte die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung entsprechend.