BFH - Urteil vom 09.05.1995
IX R 69/92
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 7 § 7 Abs. 4 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1946
BFHE 178, 36
DB 1995, 1890
DStZ 1996, 178
NJW 1995, 3208
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 09.05.1995 (IX R 69/92) - DRsp Nr. 1995/6304

BFH, Urteil vom 09.05.1995 - Aktenzeichen IX R 69/92

DRsp Nr. 1995/6304

»1. Aufwendungen für eine Vergrößerung der Wohnfläche eines Mietwohnhauses sind Herstellungskosten, auch wenn die Vergrößerung nur unwesentlich ist. 2. Werden nach dem Erwerb eines Mietwohnhauses die auf den Treppenpodesten gelegenen Toiletten entfernt und in allen Wohnungen bisher nicht vorhandene Badezimmer eingebaut, so sind die dafür geleisteten Aufwendungen nachträgliche Herstellungskosten.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 7 § 7 Abs. 4 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger kaufte im März 1978 ein im Jahre 1910 errichtetes Mietwohnhaus zu einem Preis von 125 000 DM, von dem rd. 100 000 DM auf das Gebäude entfielen. Das wirtschaftliche Eigentum ging spätestens am 1. Juli 1978 über. Im Juli 1981 begann der Kläger mit umfangreichen Baumaßnahmen, für die Aufwendungen von insgesamt 199 767 DM entstanden. Im Jahr 1982 ließ er weitere Baumaßnahmen für einen Aufwand von rd. 77 000 DM durchführen.